Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
Reihengrabstätten |
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Gemischte Grabstätten |
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Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
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Ausheben und Schließen der Gräber |
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Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
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Sonstige Gebühren |
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
1. |
Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
2. |
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.07.2021 einschließlich der dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Karbach, 20.10.2023 — (Siegel) Michael Bender, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Karbach, 20.10.2023 — (Siegel) Michael Bender, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührensätze für die Überlassung einer:
1. |
Reihengrabstätte (Einzelgräber) — 250,00 € |
2. |
Urnenreihengrabstätte — 200,00 € |
3. |
Urnenfeld (incl. Platte ohne Beschriftung) — 500,00 € |
4. |
Urnenwiese — 600,00 € |
Gebührensatz für die Verleihung eines Nutzungsrechts als gemischte Grabstätte (Zubettung) in einer vorhandenen Grabstätte — 250,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Gebührensätze für die Verleihung eines Nutzungsrechts einer:
1. |
Wahlgrabstätte — 500,00 € |
2. |
entfällt |
3. |
Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhefrist der Grabstätte verlängert, muss die Zeit entsprechend der Anzahl der Jahre nachbezahlt werden. |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Für das Ausheben eines Grabes, Beisetzung der Leiche und Schließen des Grabes, Anbringen von Laufrosten, einhängen der Grabmatten, Erdhügel abdecken, Absenkgerät auf- und abbauen, bei Bedarf einbauen von Grabverbau, aufstellen der Kränze und Blumenschmuck sowie den Abtransport der überschüssigen Erde betragen die Gebühren:
1. |
eines Reihengrabes — 670,00 € |
2. |
eines Wahlgrabstätte (Doppelgrab) je Beisetzung — 720,00 € |
3. |
eines Urnengrabes je Beisetzung — 300,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Sonstige Gebühren werden erhoben:
1. |
für die Benutzung der Leichenhalle — 40,00 € |
2. |
Eventuelle Nebenkosten für gewünschte Sonderleistungen sind nach Aufwand zusätzlich zu zahlen. |