Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2016 vom 25.01.2016
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 477) folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
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 der Gesamtbetrag der Erträge auf 
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 
der Jahresüberschuss auf 
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 586.900,00 EUR 
620.550,00 EUR 
-33.650,00 EUR 
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2. Im Finanzhaushalt 
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 die ordentlichen Einzahlungen auf 
die ordentlichen Auszahlungen auf 
der Saldo der ordentlichen Ein– und Auszahlungen 
  
die außerordentlichen Einzahlungen auf 
die außerordentlichen Auszahlungen auf 
der Saldo der außerordentlichen Ein– und Auszahlungen 
  
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 
  
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 
der Saldo der Ein– und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 
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 509.630,00 EUR 
526.430,00 EUR 
-16.800,00 EUR 
  
0,00 EUR 
0,00 EUR 
 0,00 EUR 
  
 149.750,00 EUR 
653.000,00 EUR 
-503.250,00 EUR 
  
 534.690,00 EUR 
14.640,00 EUR 
520.050,00 EUR 
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§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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 zinslose Kredite auf 
verzinste Kredite auf 
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 0,00 EUR 
220.000,00 EUR 
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§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
 
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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 1. Grundsteuer 
a) für die land– und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 
2. Gewerbesteuer 
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           300 v.H. 
           365 v.H. 
           365 v.H. 
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Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
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 für den ersten Hund 
für den zweiten Hund 
für jeden weiteren Hund 
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   33,00 EUR/Jahr 
  45,00 EUR/Jahr 
  57,00 EUR/Jahr 
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§ 5 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2014 betrug 1.909.960,31 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 beträgt 1.869.790,31 EUR und zum 31.12.2016  1.843.140,31 EUR.
 
§ 6 Wertgrenze für Investitionen
alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.
 
Karbach, 25.01.2016 (S) Bender, Ortsbürgermeister
 
Hinweise
1. Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Sie haben folgenden Wortlaut: Die nach § 95 Absatz 4 in Verbindung mit § 103 GemO erforderliche aufsichtsbehördliche Genehmigung zu folgenden Teilen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit erteilt: Zum Gesamtbetrag der Kredite (§ 103 Abs. 2 GemO) in Höhe von 220.000,00 Euro. Darüber hinaus wird mitgeteilt, dass gegen den Vollzug des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen geltend gemacht werden.
2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 01.02.2016 bis Dienstag, 09.02.2016 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus.
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn
 a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten  Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Karbach 25.01.2016
(S) Bender, Ortsbürgermeister