Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Karbach für das Jahr 2017 vom 22.02.2017 Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S 477) folgende Haushaltssatzung beschlossen: § 1 Ergebnis– und Finanzhaushalt Festgesetzt werden 1. im Ergebnishaushalt
2. Im Finanzhaushalt
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 50.000,00 EUR. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 EUR.
§ 4 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
Die Steuer beträgt für die Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden,
§ 5 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2015 betrug 1.968.682,27 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 1.942.032,27 EUR und zum 31.12.2017 1.941.762,27 EUR.
§ 6 Wertgrenze für Investitionen Alle Investitionen sind unabhängig von einer Wertgrenze im jeweiligen Teilhaushalt darzustellen.
Karbach, 22.02.2017 (S) Michael Bender, Ortsbürgermeister
Hinweise 1. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbhörde mit Schreiben vom 27.01.2017 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. 2. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 06.03.2017 bis Dienstag, 14.03.2017 während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 56281 Emmelshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 307, öffentlich aus. 3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens– und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Die gilt nicht wenn b) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens– oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Karbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Karbach 22.02.2017 (S) Michael Bender, Ortsbürgermeister
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